BBR-Lexikon

Beschluss­verfahren

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Beschlussverfahren

Das Beschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG ist die Form des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für betriebsverfassungsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Angelegenheiten. Die Gegenstände, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, sind in § 2a ArbGG aufgeführt. Im Beschlussverfahren werden darüber hinaus Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung sowie über die Besetzung der => Einigungsstelle getroffen.

Eingeleitet wird das Beschlussverfahren gemäß § 81 ArbGG nur auf Antrag, der beim Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei dessen Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift vorzubringen ist. In beiden Formen kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden, worauf das Verfahren einzustellen ist. Auch ist bei Zustimmung aller Beteiligten oder bei Bewertung des Gerichts als sachdienlich eine Änderung des Antrags zulässig.

Der Antrag muss als Sachantrag den Verfahrensgegenstand bestimmen, woraus sich die Verfahrensart ergibt. Das heißt, dass sich aus einer Darstellung des Sachverhalts die konkrete Streitfrage ergeben muss. Es ist nicht erforderlich, dass ausdrücklich ein Beschlussverfahren beantragt wird.

Im Rahmen der gestellten Anträge erforscht das Gericht nach § 83 Abs. 1 ArbGG den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt Beweise. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus § 83 Abs. 3 ArbGG. Die Beteiligten werden in einem Anhörungstermin vor der Kammer des Gerichts gehört. Die Entscheidung des Gerichts fällt nach § 84 ArbGG durch Beschluss des Gerichts.

Gegen den Beschluss der ersten Instanz ist nach § 87 ArbGG die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht zulässig, das darüber nach § 91 ArbGG durch Beschluss entscheidet. Gegen dessen Beschluss wiederum kann nach § 92 ArbGG die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht erhoben werden, sofern sie im Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder auf Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a ArbGG hin zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 23 ArbGG darauf zu stützen, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. An die Einlegung der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind formelle Anforderungen gestellt, die das Arbeitsgerichtsgesetz regelt.