BR-LexikonL

Leitende Angestellte

By 03.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

Leitende Angestellte

Auch leitende Angestellte sind im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinn => Arbeitnehmer. Denn auch sie sind auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags verpflichtet, in persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmte Arbeit im Dienst eines anderen nämlich des => Arbeitgebers zu leisten. Angesichts ihrer Funktion in der Unternehmensspitze selbst oder in unmittelbarer Zuarbeit zu dieser sowie ihnen übertragener Entscheidungsbefugnisse und der Aufgabe, Entscheidungen der Unternehmensspitze durchzuführen, nehmen sie unternehmerische Teilaufgaben wahr und vertreten die Interessen des Unternehmers gegenüber den Arbeitnehmern und gegenüber Dritten. Insoweit stehen sie der Unternehmensleitung nahe und nehmen damit eine besondere Rolle im Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern ein. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind auf leitende Angestellte deshalb nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur dort anzuwenden, wo die einzelne Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.

Kriterien für die Einordnung eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter, die dem Arbeitsvertrag zu entnehmen sind und von denen jeweils eines erfüllt sein muss, nennt § 5 Abs. 3 BetrVG:

  1. Der Arbeitnehmer ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt.
  2. Der Arbeitnehmer ist mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet und die Prokura ist auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend.
  3. Der Arbeitnehmer nimmt regelmäßig für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs bedeutende Aufgaben wahr, deren Erfüllung von besonderen Erfahrungen und Kenntnissen abhängt, und er trifft entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen oder er beeinflusst diese Entscheidungen maßgeblich.

Die entsprechenden Funktionen müssen aufgrund des Arbeitsvertrags, was allerdings keine schriftliche Fixierung voraussetzt, sowohl im Außenverhältnis als auch im Verhältnis zum Arbeitgeber tatsächlich ausgeübt werden. Bei der Auslegung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG greifen als Hilfsfunktion die Kriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG, die formaler Natur sind. Danach sind Zuordnungen bei Wahlen zum Betriebsrat, zum Sprecherausschuss und der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sowie durch gerichtliche Entscheidung zu beachten. Weiterhin spricht für die Funktion als leitender Angestellter, wenn der Betroffene einer Leitungsebene angehört, auf der innerhalb des Unternehmens überwiegend leitende Angestellte tätig sind. Weiteres Auslegungskriterium ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, wenn es der für leitende Angestellte im Unternehmen üblichen Vergütung entspricht.

Das Kündigungsschutzgesetz beschränkt in §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 5 Nr. 3 KSchG die Abgrenzung des leitenden Angestellten auf die Berechtigung zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern. Das Arbeitsgerichtsgesetz wendet in § 22 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bei der Berufung ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitgeber das Kriterium der Berechtigung zur Einstellung von Arbeitnehmern an und zieht daneben die Ausstattung mit Prokura oder Generalvollmacht heran.

Die Rechtsprechung hat diese Kriterien in zahlreichen Details konkretisiert, was auch in speziellen gesetzlichen Vorschriften geschieht. Die Ernennung eines Arbeitnehmers zum leitenden Angestellten durch den Arbeitgeber ohne die Zuweisung entsprechender Aufgaben und Funktionen ist ausgeschlossen. Auch können weder ein Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung abweichend vom Gesetz über die Zuordnung als leitender Angestellter entscheiden.

Einbezogen sind die leitenden Angestellten weitestgehend in die arbeitsrechtlichen Schutznormen. Als ihre Interessenvertretung in ihrer Rolle als Arbeitnehmer werden nach dem Sprecherausschussgesetz unter den Voraussetzungen des § 1 SprAuG Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt, deren Rechte und Befugnisse im Sprecherausschussgesetz geregelt sind.