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Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsräten

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 37 Abs. 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Ab- und Rückmeldepflichten von Betriebsräten

Ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BetrVG seinen Arbeitsplatz verläßt, hat sich aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden. Ebenso ist das Betriebsratsmitglied aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (ständige Rechtsprechung des BAG). Der Zweck der Meldepflicht besteht darin, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung, insbesondere die Überbrückung des Arbeitsausfalls, zu erleichtern. Diesem Zweck genügt es, wenn der Arbeitgeber tatsächlich rechtzeitig über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die tatsächliche Beendigung der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit sowie über den Ort der Betriebsratstätigkeit unterrichtet wird. Aufgrund dieser Angaben ist er in der Lage, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Daraus ergibt sich, daß es unerheblich ist, durch wen der Arbeitgeber informiert wird. Der Arbeitgeber kann daher eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen Betriebsratsmitglieds nicht verlangen. Eine Anweisung, wonach sich Betriebsratsmitglieder beim Vorgesetzten immer persönlich abzumelden haben, also eine Abmeldung beispielsweise durch den Betriebsratsvorsitzenden nicht ausreichen soll, ist insoweit unwirksam. Anweisungen zur Ab- und Rückmeldeverpflichtung von Betriebsratsmitgliedern, die lediglich die bestehende Rechtslage wiedergeben, sind nicht mitbestimmungspflichtig gem., § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. BAG, Beschluß vom 13. Mai 1997 – 1 ABR 2/97 Arbeitsrecht im Betrieb 1997, S. 661