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Abbruch einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 19 BetrVG

Abbruch einer Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung

Der Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung einer laufenden Betriebsratswahl kommt nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit, sondern vielmehr nur dann in Betracht, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, daß die vorgesehene Wahl nichtig sein wird. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Mai 1998 – 8 TaBV 9/98 (rechtskräftig) AiB 1998, S. 401 mit Anm. Gatzky vgl. zur gerichtlichen Klärung von Streitfragen während des Wahlverfahrens FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 18 Rn. 20 ff.