§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG; § 241 BGB
Adipositas als Behinderung und dadurch bedingte Kündigung
Der EuGH stellt dann fest, dass eine Adipositas nicht generell als eine Behinderung einzustufen ist, jedoch im Einzelfall kann dies der Fall sein, wenn die Krankheit für den Betroffenen eine Einschränkung von langer Dauer ist. Also auch chronische Krankheiten sind als Behinderung aufzufassen, zu deren Entstehung der Betroffene selbst beigetragen hat. Ist ein Arbeitnehmer durch z.B. Adipositas eingeschränkt und kann nicht gleichberechtigt am Erwerbsleben teilnehmen, muss der Arbeitgeber prüfen, ob zumutbare angemessene Vorkehrungen ergriffen werden können, die dem Betroffenen das Arbeitsleben erleichtern. Dies folgt aus der Richtlinie 2000/78/EG bzw. aus § 241 BGB. Menschen mit derartigen Behinderungen kann der BR im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements helfen. Weiterhin sind diese Kollegen auch „besonders schutzbedürftige Personen“ im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG.
EuGH, Urteil vom 18.12.2014 – C – 354/13