§ 103 BetrVG
Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds
Ist ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist dieses Betriebsratsmitglied gemäß, § 15 Abs. 5 KSchG in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Besteht ein freier Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung, die allerdings räumlich in einiger Entfernung zum Betrieb liegt und kann das Betriebsratsmitglied dort weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigen. BAG, Urteil vom 28. Oktober 1999 – 2 AZR 437/98 BB 2000, 514 vgl. zur Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitglieds in einem anderen Betrieb Backmeister/Trittin, KSchG, § 15 KSchG Rn. 143 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 4. Aufl., § 15 KSchG Rn. 67