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Änderungskündigungen zählen bei Massenentlassungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 17 KSchG

Änderungskündigungen zählen bei Massenentlassungen

Ein gern von manchen Arbeitgebern eingesetztes Mittel bei geplanten betriebsbedingten Kündigungen ist es, unter dem Schwellenwert der Anzeige von geplanten Massenentlassungen bei der Arbeitsagentur zu bleiben. Das vermeidet „unschöne“, auch öffentliche Diskussionen. Zugleich werden dann aber Änderungskündigungen ausgesprochen. Nicht wirklich überraschend sagt in diesem Urteil das BAG, dass auch Änderungskündigungen bei der Berechnung des Schwellenwertes mitzählen. Denn zum Zeitpunkt ihres Ausspruches weiß der Arbeitgeber ja nicht, ob es zur Entlassung kommt, ob der Arbeitnehmer sie vorbehaltlos annimmt oder sie nur unter Vorbehalt annimmt. Da dies aber nicht in seinem Willen liegt, müssen Änderungskündigungen bei der Berechnung mitzählen.
BAG, Urteil vom 20.02.2014 – 2 AZR 346/12