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Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 23 Abs. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 75 Abs. 2 BetrVG

Amtsenthebung eines Betriebsratsvorsitzenden

Ein Betriebsratsmitglied kann gem. § 23 Abs. 1 BetrVG nur wegen schuldhaft grober Amtspflichtverletzungen aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Dabei muß die grobe Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Ein Betriebsrat, der sich an einem Konzept zur Kostensenkung beteiligt und auf die freie Willensbildung einzelner Arbeitnehmer dadurch Einfluß nimmt, daß er Maßregelungskündigungen und andere sachwidrige Maßnahmen unterstützt, verletzt seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Ein Betriebsrat, der die Überwachung der Grundsätze von Recht und Billigkeit wiederholt unterläßt, ist des Amtes zu entheben. ArbG Freiburg (Kammern Offenburg), Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 6 BV 2/97 (nicht rechtskräftig) AiB 1998, S. 402 mit Anm. Gnann zu Beispielen einer groben Pflichtverletzung vgl. DKK-Trittin, BetrVG, 6. Aufl., § 23 Rn. 52; FHKE, BetrVG, 19. Aufl., § 23 Rn. 19