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Amtsniederlegung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Amtsniederlegung

Legen Ausschußmitglieder oder freigestellte betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, so hat der Betriebsrat die freie Auswahl unter den denkbaren Nachrückverfahren des Gruppen- und Minderheitenschutzes gebührend berücksichtigt. Die Neubesetzung der Ämter kann also durch Nachrücken gem. § 25 Abs.2 erfolgen oder durch Nachwahl der einzelnen Ausschußmitglieder bzw. des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch den Betriebsrat. ArbG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 1996 – 1 BV 3/96