§ 37 Abs. 7 BetrVG
Anerkennungsfähigkeit einer Schulungsveranstaltung
Bei einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung, die der Anerkennung durch die zuständige oberste Arbeitsbehörde des Landes bedarf, sind keine gesetzlichen Fristen für die Antragstellung vorgesehen. Es reicht aus, dass der Antrag vor Beginn der Veranstaltung gestellt ist. Die Themen einer Bildungsveranstaltung, die geeignet im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG sind, müssen einen hinreichenden Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats aufweisen. Durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung soll die spezifische Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gefördert werden (vgl. BAG v. 11.08.1993, 7 ABR 52/92 = AiB 1994, S. 757). Es kommt, im Gegensatz zu einer erforderlichen Schulung gem. § 37 Abs. 6, gerade nicht darauf an, dass die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Arbeit der Betriebsräte im konkreten Betrieb auch benötigt werden. ArbG Stuttgart, Beschluss vom 4. April 1995 – 16 BV 258/94 vgl. für die nachträgliche Anerkennung BAG vom 11.10.1995 – 7 ABR 42/94 = KI-Nr. 73/96 ( § 37 Abs. 7) = AiB 1997, S. 53