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Anfechtung der Betriebsratswahl – Bruttolohn- und Gehaltslisten

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 19 BetrVG, § 80 Abs. 2 BetrVG

Anfechtung der Betriebsratswahl – Bruttolohn- und Gehaltslisten

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsausschuss (hier: dem Vorsitzenden des Betriebsrates) Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zu gewähren. Dies bezieht sich auch auf solche Zahlungen, die individuell ausgehandelt und an Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gezahlt werden. Diese Rechte stehen dem Betriebsrat/Betriebsausschuss auch dann zu, wenn die Betriebsratswahl angefochten ist und die Entscheidung des LAG noch nicht rechtskräftig geworden ist, z.B. weil die Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt wurde. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 21 TaBV 3/99