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Anfechtung der Betriebsratswahl

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 19 BetrVG

Anfechtung der Betriebsratswahl

„Besucht ein Wahlvorstand die einzelnen Filialen eines Einzelhandelsunternehmens nach einem bestimmten „“Tourenplan““, so muß vorher die konkrete Zeit, in der die Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats möglich ist, festgelegt und in den einzelnen Filialen bekannt gemacht werden. Führt der Wahlvorstand eine Betriebsratswahl mittels „“mobiler Wahl-Teams““, die die Wahlurne zu den einzelnen Filialen transportieren, durch, so muß nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WahlO für eine hinreichende Versiegelung der Wahlurne Sorge getroffen werden. Es genügt deshalb nicht, wenn der Einwurfschlitz der Wahlurne am Tag während des Transports lediglich mittels eines Klebebands abgedeckt worden ist. Bei den vorgenannten Wahlfehlern ist nicht auszuschließen, daß sie das Wahlergebnis beeinflußt haben, so daß eine Wahlanfechtung gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG begründet ist. LAG Brandenburg, Beschluss vom 27. November 1998 – 5 TaBV 18/98 NZA-RR 1999, 418″