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Anfechtung Freistellungen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 19 BetrVG, § 38 BetrVG

Anfechtung Freistellungen

Verstöße bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters, der Mitglieder der Betriebsrats-Ausschüsse und der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder können gerichtlich überprüft werden. Diese Wahlen sind in entsprechender Anwendung zu § 19 BetrVG (Anfechtung der Betriebsratswahl) innerhalb der 2-Wochen-Frist anzufechten (Bestätigung der BAG Rechtsprechung). LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 3. November 1997 – 9 TaBV 30/97 (rechtskräftig) BB 1998, S. 1367