§ 19 BetrVG
Anfechtung
Die Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne daß die Voraussetzungen des § 26 WO 1972 erfüllt sind, nämlich der überwiegende Teil der Wahlberechtigten zur Wahl im Betrieb anwesend ist und keine schriftlichen Stimmabgaben beantragt hat. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 1999 – 4 TaBV 51/98 AiB Telegramm 1999, 37