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Anfechtung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 19 BetrVG

Anfechtung

Die Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn sie für alle Arbeitnehmer als Briefwahl durchgeführt wird, ohne daß die Voraussetzungen des § 26 WO 1972 erfüllt sind, nämlich der überwiegende Teil der Wahlberechtigten zur Wahl im Betrieb anwesend ist und keine schriftlichen Stimmabgaben beantragt hat. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 1999 – 4 TaBV 51/98 AiB Telegramm 1999, 37