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Anhörung bei außerordentlicher Kündigung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 102 Abs. 1 BetrVG

Anhörung bei außerordentlicher Kündigung

Informiert der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach, § 102 Abs. 1 BetrVG nicht auch über Begleitumstände, die dem an sich eine Kündigung tragenden Sachverhalt ein besonderes Gewicht verleihen und für die Interessenabwägung erhebliche Bedeutung haben (können), so sind diese Begleitumstände bei der Prüfung der Berechtigung der Kündigung nicht verwertbar. Ohne (wenigstens) einen Hinweis auf das Vorliegen solcher Begleitumstände ist der Betriebsrat mit diesen nicht befaßt und braucht insbesondere nicht von sich aus solche Begleitumstände ermitteln, indem er ihm übergebene Unterlagen auf solche Begleitumstände hin prüft und auswertet. Hess. LAG, Urteil vom 15. September 1998 – 4 Sa 2349/97 NZA 1999, 269 vgl. zur Verwertbarkeit von Tatsachen, die dem Betriebsrat anläßlich der Anhörung nicht mitgeteilt worden sind, BAG, AP Nr. 68 zu, § 102 BetrVG 1972 sowie auch BAG, NZA 1997, 1281