§ 102 BetrVG, § 112 BetrVG
Anhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste
Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß, § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29.09.1996 ist nach, § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach, § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muss der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 2 AZR 532/98 vgl. auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 – 2 AZR 148/99 (KI 1999-104)