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Anhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 102 BetrVG, § 112 BetrVG

Anhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß, § 1 Abs. 5 KSchG a.F. entbindet den Arbeitgeber nicht von der Anhörung des Betriebsrats zu den auszusprechenden Kündigungen nach, § 102 BetrVG. BAG, Urteil vom 20. Mai 1999 – 2 AZR 148/99 vgl. auch BAG, Urteil v. 20.05.1999 – 2 AZR 532/98 (KI 1999-103)