§ 102 Abs. 1 BetrVG
Anhörung bei Kündigung
Nach, § 102 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung auch dann mitzuteilen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Hat allerdings der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe, so genügt es, wenn er dem Betriebsrat seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn zur Kündigung veranlassen. BAG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 2 AZR 234/98 AiB 1999, 468 mit Anm. Dornieden; NZA 1999, 477