§ 102 BetrVG
Anhörung vor Kündigung in betriebsratslosen Betrieben
Eine Kündigung verstößt grundsätzlich gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber diese in einem Betrieb ohne Betriebsrat ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ausspricht. Dies gilt gleichermaßen für verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Kündigungen. ArbG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Juni 1998 – 3 Ca 3473/97 (nicht rechtskräftig) NZA-RR 1999, 137