Alle Rechtsprechungen

Anhörungsfrist

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 102 Abs. 2 BetrVG

Anhörungsfrist

„Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie ausgesprochen hat, bevor eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorlag bzw. die Frist zur Stellungnahme abgelaufen war (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat das Anhörungsschreiben erst so spät ins Postfach gelegt hat, dass eine Leerung am selben Tag unwahrscheinlich war, ging es ihm rechtlich gesehen erst am folgenden Tag zu. Bei einer ordentlichen (d.h. fristgemäßen) Kündigung bleibt ihm dann eine Woche Zeit zur Stellungnahme. Diese Frist endet nicht, wenn die Personalabteilung Dienstschluß hat, sondern erst eine Woche später um 24 Uhr. Der Betriebsrat kann die Wochenfrist voll ausschöpfen. Selbst in Eilfällen ist eine einseitige Abkürzung durch den Arbeitgeber unzulässig. BAG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 2 AZR 809/95 vgl. auch die IG Metall (Abt. Sozialpolitik) Handlungshilfe „“Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam““, 6. Aufl., 1997″