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Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Anrechnung von Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen

Zahlt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, deren jederzeitigen Widerruf er sich gegenüber einem Teil der Belegschaft vorbehalten hat, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Steigerungen des Tarifgehalts aufgrund von Alterssprüngen, Höhergruppierungen oder Erhöhungen der tariflichen Leistungszulage bei den jeweils betroffenen Arbeitnehmern auf die übertarifliche Zulage anrechnet. BAG, Beschluß vom 22. April 1997 – 1 ABR 77/96 Arbeit und Recht 1997, S. 374 vgl. auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl.,, § 87 Rn. 322 ff.; Klebe in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl.,, § 87 Rn. 257 ff.