§ 78 BetrVG
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Folgevertrag
Weigert sich der Arbeitgeber, mit einem befristet beschäftigten Mitglied des Betriebsrats einen Anschlussvertrag zu schließen, kann eine verbotene Benachteiligung gemäß § 78 BetrVG vorliegen. Der Anspruch auf einen Folgevertrag setzt aber voraus, dass dieser nachweislich wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. BAG, Urteil vom 25.06.2014 – 7 AZR 847/12