§ 40 BetrVG, § 38 Abs. 2 BetrVG
Anwaltsbeauftragung
Scheitern Verhandlungen zwischen Betriebsrat und der Firmenleitung über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern und die zeitliche Lage und den Umfang von Betriebsratssitzungen und Sprechstunden des Betriebsrats, so kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser ihn zunächst aussergerichtlich gegenüber der Firmenleitung vertritt, um möglichst eine einvernehmliche Regelung zu erzielen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Die dadurch entstehenden Anwaltskosten sind erforderliche Betriebsratskosten. Der Arbeitgeber hat sie zu tragen. ArbG Lübeck, Beschluss vom 21. Januar 1999 – 1 BV 87/98 (nicht rechtskräftig) DB 1999, 1276 vgl. zur Kostentragung bei Beauftragung eines Rechtsanwalts DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 40 Rn. 20 ff; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 40 Rn. 17 ff.