§ 9 BetrVG
Anzahl der Betriebsratsmitglieder
Ein Wahlvorstand darf bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG für sieben zu wählende Betriebsratsmitglieder Aushilfen, die über sechs Monate im Jahr beschäftigt werden, und Arbeitnehmerinnen, die anläßlich von Erziehungsurlaubsgewährungen unbefristet eingestellt werden, berücksichtigen. Einwände bzw. Eingriffsregelungen einer Arbeitgeberin gegen den Wahlvorstand in ein Betriebsratswahlverfahren sind aufgrund eines solchen Sachverhaltes unbegründet. LAG Hamm, Beschluss vom 18. März 1998 – 3 TaBV 42/98 (rechtskräftig) BB 1998, S. 1211