§ 38 Abs. 1 BetrVG, § 19 BetrVG
Anzahl der Freistellungen durch Betriebsvereinbarung
Durch Betriebsvereinbarung können gem. § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG abweichende Regelungen von der gesetzlichen Mindeststaffel der Freistellungen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG) getroffen werden. Dies erlaubt eine Erhöhung der Zahl der Freistellungen. Allerdings ist auch eine Verringerung möglich. Die gerichtliche Überprüfung von Wahlen freizustellender Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG hat in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG im Wahlanfechtungsverfahren zu erfolgen. BAG, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 7 ABR 5/96 Betriebsberater 1997, S. 2280