§ 8 BetrVG, § 99 BetrVG
Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmen
Arbeitnehmer, die von einem Unternehmer eines europäischen Mitgliedsstaats außerhalb Deutschlands angestellt, aber in einem deutschen Betrieb eingegliedert werden, unterfallen dem Geltungsbereich des deutschen Betriebsverfassungsrechts. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn zwischen dem im Ausland gelegenen Unternehmen und dem Inlandsbetrieb eine materielle Beziehung festzustellen ist. Bei der Prüfung der Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere eine Rolle die Eingliederung in den Betrieb und der Inhalt der Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers. Letztendlich setzt die Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsrechts voraus, daß eine Beziehung zum Inlandsbetrieb in Deutschland besteht, die es rechtfertigt, die Tätigkeit des Arbeitnehmers jedenfalls noch als Ausstrahlung der im Inland entfalteten betrieblichen Aktivitäten zu behandeln. Erfolgt lediglich die Führung der Personalverwaltung im Inland (hier: bei überwiegend außerhalb Deutschlands tätigen LKW-Fahrern), so stellt dies keine materielle Beziehung zum Inlandsbetrieb dar. LAG Köln, Beschluss vom 14. April 1998 – 13 TaBV 37/97 NZA-RR 1998, 357