§ 37 Abs. 2 BetrVG, § 103 BetrVG
Arbeitsausfall (witterungsbedingt)
Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen witterungsbedingtem Arbeitsausfall ist unwirksam. Der Arbeitgeber hat das Entgelt für das Betriebsratsmitglied auch dann zu zahlen, wenn er den Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht beschäftigen kann. Der Entgeltanspruch eines unkündbaren Betriebsratsmitglieds entfällt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht deshalb, weil dessen Arbeitskollegen ihren Lohnanspruch mit der Entlassung verlieren. BAG, Urteil vom 18. Mai 1999 – 9 AZR 14/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 34/99