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Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 38 Abs. 1 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG

Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Eine Raumpflegerin, die für ein Dienstleistungsunternehmen Schulen säubert und die nach § 38 Abs. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied ganz zugunsten von Betriebsratstätigkeit freigestellt ist, hat auch für die Schulferienzeit Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, wenn arbeitsvertraglich mit ihr vereinbart ist, dass für Schulferienzeiten mangels Beschäftigungsmöglichkeit kein Lohn gezahlt wird. LAG Hamm, Urteil vom 2. Juli 1997 – 3 Sa 903/97 (rechtskräftig) BB 1998, S. 326; AiB 1998, S. 404 mit Anm. Schuster