§ 38 Abs. 1 BetrVG, § 37 Abs. 2 BetrVG
Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Eine Raumpflegerin, die für ein Dienstleistungsunternehmen Schulen säubert und die nach § 38 Abs. 1 BetrVG als Betriebsratsmitglied ganz zugunsten von Betriebsratstätigkeit freigestellt ist, hat auch für die Schulferienzeit Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, wenn arbeitsvertraglich mit ihr vereinbart ist, dass für Schulferienzeiten mangels Beschäftigungsmöglichkeit kein Lohn gezahlt wird. LAG Hamm, Urteil vom 2. Juli 1997 – 3 Sa 903/97 (rechtskräftig) BB 1998, S. 326; AiB 1998, S. 404 mit Anm. Schuster