§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Mitbestimmung des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat nach, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber generelle Anordnungen über die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit trifft. Nach der Grundregel des, § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist eine ärztliche Bescheinigung erst bei einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen., § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gestattet es aber dem Arbeitgeber, einen früheren Nachweis zu verlangen. Die Vorschrift eröffnet dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang er von diesem Recht Gebrauch machen möchte. Bei dieser Ausfüllung ist der Betriebsrat zu beteiligen, da aus dem EFZG eine Einschränkung des Mitbestimmungsrechts nicht zu entnehmen ist. BAG, Beschluß vom 25. Januar 2000 – 1 ABR 3/99 BB 2000, 362 vgl. dazu auch Kunz/Wedde, EFZR,, § 5 Rn. 37