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Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 76 BetrVG

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Will der Arbeitgeber von seinem Recht Gebrauch machen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gem., § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG früher von dem erkrankten Arbeitnehmer zu verlangen, so ist Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben. Zumindest ist eine diesbezüglich angerufene Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig . LAG Hamm, Beschluß vom 19. September 1995 – 13 TaBV 101/95 LAGE, § 98 ArbGG Nr. 28 vgl. dazu auch BAG, Beschluß vom 5.5.1992 – 1 ABR 69/91 – EZA, § 87 BetrVG Betriebliche Ordnung Nr. 19; = KI-Nr. 85/92 (§ 74), Wedde/Gerntke/Kunz/Platow, EFZG, 2. Aufl.,, § 5 Rn. 25a