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Arbeitszeit, einseitige Veränderung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

Arbeitszeit, einseitige Veränderung

Bleiben die Verhandlungen der Betriebsparteien über eine einvernehmliche Neuregelung der Arbeitszeit ohne Erfolg und legt der Arbeitgeber durch eine Mitteilung am schwarzen Brett die Arbeitszeit einseitig für den Betrieb neu fest, so verstößt er gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem., § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dem Betriebsrat steht das Recht zu, per einstweiliger Verfügung dem Arbeitgeber aufzugeben, daß die am schwarzen Brett ausgehängte Mitteilung entfernt wird. ArbG Stuttgart, Beschluß vom 21. Juli 1997 – 1 BV Ga 14/97