§ 109 BetrVG
Auskunftsrecht
Der Arbeitgeber hat dem Wirtschaftsausschuss auch solche Studien vorzulegen, die er selbst nicht in Auftrag gegeben hat, die ihm jedoch zur Verfügung stehen und von denen er Kenntnis genommen hat. Hess. LAG, Beschluss vom 19. März 1996 – 4 TaBV 12/96 (rechtskräftig) Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 668