Alle Rechtsprechungen

Auslandsreisekosten zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 40 Abs. 1 BetrVG, § 59 Abs. 1 BetrVG

Auslandsreisekosten zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats

Faßt der Konzernbetriebsrat (KBR) einer eurobetriebsratspflichtigen Unternehmensgruppe (Konzern) einen Beschluss, zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats (EBR) tätig zu werden und sendet er im Rahmen dieses Beschlusses ein KBR-Mitglied nach Amsterdam, um mit den dortigen Interessenvertretern des Tochterunternehmens einen Antrag zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) zu besprechen, so hat der Arbeitgeber dem KBR-Mitglied die entstandenen Reisekosten gem., § 40 Abs. 1 BetrVG zu erstatten. Der KBR kann im eigenen Namen den Erstattungsanspruch eines KBR-Mitglieds geltend machen, wenn er ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Durchsetzung des Rechts hat und vom KBR-Mitglied hierzu ermächtigt wurde. ArbG Hamburg, Beschluss vom 17. April 1997 – 4 BV 1/97 (rechtskräftig) ArbuR 1998, S. 42 ; AiB 1998, S. 164 ff. vgl. zu Kosten des Betriebsrats bei Auslandskontakten, Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl.,, § 40 Rn. 18, 19