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Ausnahme von Sozialauswahl

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 102 BetrVG

Ausnahme von Sozialauswahl

Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach, § 102 Abs. 1 BetrVG die Gründe für die von ihm vorgenommene Sozialauswahl mitteilen muß, hat er den Betriebsrat auch über die Gründe zu informieren, die nach, § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht entsprechend informiert, dann kann er sich zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung nicht auf die Ausnahme des, § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG berufen. LAG Berlin, Urteil vom 20. August 1996 – 12 Sa 54/96 (rechtskräftig) Betriebs-Berater 1997, S. 472