§ 102 BetrVG
Ausnahme von Sozialauswahl
Da der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach, § 102 Abs. 1 BetrVG die Gründe für die von ihm vorgenommene Sozialauswahl mitteilen muß, hat er den Betriebsrat auch über die Gründe zu informieren, die nach, § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht entsprechend informiert, dann kann er sich zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung nicht auf die Ausnahme des, § 1 Abs. 3 Satz 2 KschG berufen. LAG Berlin, Urteil vom 20. August 1996 – 12 Sa 54/96 (rechtskräftig) Betriebs-Berater 1997, S. 472