§ 75 BetrVG, § 112 BetrVG
Ausschluß älterer Arbeitnehmer von Sozialplan
Es verstößt nicht gegen, § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner solche Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den übergangslosen Rentenbezug nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllen. BAG, Urteil vom 31. Juli 1996 – 10 AZR 45/96 Betriebs-Berater 1997, S. 364; Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 165