§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Außerplanmäßige Dienstreise
Ordnet der Arbeitgeber eine außerplanmäßige Dienstreise an, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich macht, liegt hierin keine gem., § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die Anordnung enthält auch keine gem., § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. BAG, Beschluß vom 23. Juli 1996 – 1 ABR 17/96 Der Betrieb 1997, S. 380; Betriebs-Berater 1997, S. 206