§ 78 BetrVG
Behinderung des Betriebsrats
„Lehnt der Arbeitgeber den Wunsch eines Mitarbeiters zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen mit der Erklärung ab, die Finanzierung solcher Maßnahmen sei ein Problem, weil aus dem Fortbildungsetat auch die Betriebsratskosten bestritten würden und der Betriebsrat diesen Etat „“recht stark““ ausschöpfe, dann kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die künftige Unterlassung derartiger Äußerungen verlangen. Aus der Erklärung des Arbeitgebers wird nicht erkennbar, dass es sich nur um für die Betriebsratstätigkeit erforderlichen und verhältnismäßigen Kosten handeln kann, für die der Arbeitgeber von Gesetzes wegen einzustehen hat. Durch die Unvollständigkeit der Erklärung geraten Betriebsratsmitglieder gegenüber den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern in einen Rechtfertigungsdruck, der als Behinderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen ist. Diese Behinderung seiner Mitglieder muß der Betriebsrat nicht hinnehmen. BAG, Beschluss vom 12. November 1997 – 7 ABR 14/97 EZA Schnelldienst Nr. 24/97, S. 4 vgl. zur Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Aushang der Betriebsratskosten ArbG Wesel vom 1.4.1996 – 3 BV Ga 1/96 = KI-Nr. 98/7 (§ 78)“