§ 78 BetrVG
Behinderung des Betriebsrats
Es stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Verhandlungen mit dem Betriebsrat über freiwilliges Weihnachtsgeld die Kosten der Betriebsratsarbeit durch Aushang bekanntmacht und dokumentiert, dass er bei Reduzierung der betriebsratsbedingten Kosten das Weihnachtsgeldbudget erhöhen würde. Gegen einen solchen Aushang hat der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch. ArbG Wesel, Beschluss vom 10. April 1996 – 3 BV Ga 1/96 AiB 1997, S. 52 vgl. zum Benachteiligungsverbot auch Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rn. 12 ff.