§ 33 BetrVG
Beschlussfassung des Betriebsrats
Der Mangel einer fehlenden Tagesordnung für eine Betriebsratssitzung kann durch Beschluss der Betriebsratsmitglieder geheilt werden. Dies ist aber nur möglich, sofern der Betriebsrat vollständig versammelt ist und kein Betriebsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. Betriebsratsbeschlüsse können nicht im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Sitzungsniederschrift enthalten ist, die zumindest den Wortlaut des Beschlusses und die Stimmenmehrheit mit der er gefasst wurde enthält. Beschlüsse, die in einer Niederschrift stehen, die auf Anweisung des Betriebsratsvorsitzenden nachträglich in einem Anwaltsbüro gefertigt und anschliessend von den Betriebsratsmitgliedern unterschrieben wurden, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, sind unwirksam. Mit einer solchen Niederschrift wird über die Zahl der Betriebsratsmitglieder getäuscht, die an der Betriebsratssitzung teilgenommen haben. Auch wird die Stimmenmehrheit, mit der die Beschlüsse gefasst sein sollen, unzutreffend dargestellt. LAG Köln, Beschluss vom 25. November 1998 – 2 TaBV 38/98 AiB Telegramm 4/99, 19 vgl. hierzu Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke/Klebe, BetrVG, Basiskommentar, 8. Auflage, § 33 Rn. 1