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Beschlussfassung des Betriebsrats

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 33 BetrVG, § 99 BetrVG, § 25 BetrVG

Beschlussfassung des Betriebsrats

Ein von einem Beschluss des Betriebsrats (z.B. gem., §§ 99, 103 BetrVG) betroffenes Betriebsratsmitglied darf weder an der Beratung noch an der Abstimmung des Betriebsrats teilnehmen. Zu der betreffenden Betriebsratssitzung ist das zuständige Ersatzmitglied zu laden. Wird in diesem Fall das zuständige Ersatzmitglied nicht geladen und nimmt überdies das betroffene Betriebsratsmitglied an der Beratung (wenn auch nicht an der Abstimmung) teil, so ist der Beschluss des Betriebsrats, der beabsichtigten Umgruppierung des Betriebsratsmitgliedes gem., § 99 Abs. 2 BetrVG nicht zuzustimmen, unwirksam; die Zustimmung gilt dann gem., § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt. LAG Thüringen, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 9 TaBV 6/96 (Rechtsbeschwerde – 1 ABR 30/98) LAGE, § 33 BetrVG 1972 Nr. 1