§ 33 BetrVG, § 103 Abs. 2 BetrVG
Beschlussfassung des Betriebsrats bei Selbstbetroffenheit
Will der Arbeitgeber gegenüber einem Betriebsratsmitglied die außerordentliche Kündigung aussprechen, so bedarf dies gemäß, § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung beantragen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Will der Betriebsrat einen Rechtsanwalt für die Vertretung des Betriebsrats in dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach, § 103 Abs. 2 BetrVG beschließen, so kann das zu kündigende Betriebsratsmitglied bei diesem Beschluss beratend teilnehmen und mitbestimmen. Es ist davon nicht durch die Selbstbetroffenheit ausgeschlossen. LAG Hamm, Beschluss vom 10. Juni 1998 – 3 TaBV 15/98 BB 1999, 743