§ 33 BetrVG, § 25 Abs. 1 BetrVG
Beschlussfassung des Betriebsrats
Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision gehindert an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, soweit es in dieser Sitzung um persönliche Angelegenheiten (z.B. die eigene Eingruppierung) geht. Für dieses verhinderte Betriebsratsmitglied ist das entsprechende Ersatzmitglied zu laden. Nimmt das persönlich betroffene Betriebsratsmitglied trotzdem an der Betriebsratssitzung teil, so ist der in dieser (persönlichen) Angelegenheit gefasste Beschluss unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn das betroffene Betriebsratsmitglied nur an der Beratung, nicht aber an der Beschlussfassung selbst mitgewirkt hat. BAG, Beschluss vom 3. August 1999 – 1 ABR 30/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 54/99