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Beschwerde – Einigungsstelle

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 85 Abs. 2 BetrVG

Beschwerde – Einigungsstelle

Die Einrichtung einer Einigungsstelle über die Berechtigung einer Beschwerde des Arbeitnehmers nach, § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht in Betracht, wenn aus dem mit der Beschwerde gerügten Sachverhalt ein individualrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers hergeleitet werden kann (§ 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Die Einigungsstelle hat auch nicht über vermeintliche Rechtsansprüche zu befinden. LAG Köln, Beschluß vom 2. September 1999 – 10 TaBV 44/99 EzA Schnelldienst 24/99, 13