§ 76 Abs. 2 BetrVG
Besetzung der Einigungsstelle
Maßgebend für die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle sind die Schwierigkeit des Streitgegenstandes und die zur Beilegung der Streitigkeiten notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen. Dies kann auch eine höhere Beisitzerzahl rechtfertigen. Im Streitfalle hatte das Gericht vier Beisitzer als notwendig erachtet. LAG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 4 TaBV 9/98 AiB 1999, 221 vgl. zur Anzahl der Beisitzer in der Praxis DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rn. 23