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Besetzung der Einigungsstelle

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 76 Abs. 2 BetrVG

Besetzung der Einigungsstelle

Maßgebend für die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle sind die Schwierigkeit des Streitgegenstandes und die zur Beilegung der Streitigkeiten notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen. Dies kann auch eine höhere Beisitzerzahl rechtfertigen. Im Streitfalle hatte das Gericht vier Beisitzer als notwendig erachtet. LAG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 4 TaBV 9/98 AiB 1999, 221 vgl. zur Anzahl der Beisitzer in der Praxis DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 76 Rn. 23