§ 106 Abs. 1 BetrVG
Betrieb mehrerer Unternehmen
„Obwohl, § 106 Abs. 1 BetrVG für die zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses erforderliche Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer („“in der Regel mehr als 100″“) auf das „“Unternehmen““ abstellt, ist die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses auch dann geboten, wenn von mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern geführt wird. ArbG Lörrach, Beschluss vom 5. März 1996 – 1 BV 1/96 (nicht rechtskräftig) Arbeitsrecht im Betrieb 1996, S. 667″