§ 77 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG
Betriebliche Altersversorgung
Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung sind nach, § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzen aber die Kündigungswirkungen. Soweit hiernach Versorgungsbesitzstände unangetastet bleiben, ist deren Rechtsgrundlage weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, welche Wirkungen die Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch fortgilt. BAG, Beschluss vom 17. August 1999 – 3 ABR 55/98 DB 2000, 774