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Betriebsänderung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG

Betriebsänderung

Im Falle einer Betriebsänderung im Sinne des, § 111 BetrVG, z.B. bei einer Verschmelzung, besteht gegenüber dem Betriebsrat eine Rechtspflicht, mit der Betriebsänderung zu warten, bis alle Einigungsmöglichkeiten erschöpft sind. Der Betriebsrat kann verlangen, dass alle Maßnahmen unterbleiben, bis die Einigung endgültig gescheitert ist. Der Betriebsrat kann diesen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dies gilt auch nach der Neuregelung des, § 113 durch das BeschFG 1996. LAG Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 5 TaBV 5/97 Vorinstanz ArbG Hamburg vom 12.6.1997 – 13 Ga BV 3/97 ArbuR 1998, S. 87