§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 113 BetrVG
Betriebsänderung
Der Betriebsrat hat bei mangelhafter Unterrichtung aufgrund des abschließenden Charakters des, § 113 BetrVG keinen Unterlassungsanspruch gegen Betriebsänderungen im Sinne des, § 111 BetrVG. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus, § 111 BetrVG noch aus einem allgemeinen Unterlassungsanspruch, da der Gesetzgeber ausweislich, § 113 BetrVG gesehen hat, dass der Unternehmer eine Betriebsänderung unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats aus, § 111 BetrVG durchführen könnte. Eine Regelungslücke fehlt demgemäß. Eine Gleichsetzung der Mitwirkungsrechte nach, § 111 BetrVG mit dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des, § 87 BetrVG verbietet sich aufgrund der abschließenden Regelung der Sanktionen in, §§ 112 a, 113 BetrVG genauso wie ein Rückgriff auf die Generalklausel der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach, § 2 BetrVG. ArbG Dresden, Beschluss vom 30. November 1999 – 17 BVGa 8/99 (rechtskräftig) BB 2000, 363 vgl. aber zur Durchsetzung des Unterrichtungsanspruchs DKK, BetrVG, 7. Aufl., § 111 Rn. 142; FKHE, BetrVG, 19. Aufl., § 111 Rn. 110 ff.