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Betriebsänderung durch Spaltung

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 112 a Abs. 2 BetrVG

Betriebsänderung durch Spaltung

„Gliedert der Arbeitgeber einen Betriebsteil aus, um ihn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, so liegt in der organisatorischen Spaltung des Betriebs eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne von, § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Wegen der wirtschaftlichen Nachteile „“infolge der geplanten Betriebsänderung““ kann der Betriebsrat gem., § 112 BetrVG einen Sozialplan verlangen. Zu den berücksichtigungsfähigen Nachteilsfolgen gehören jedoch nicht eine etwaige Verringerung der Haftungsmasse bei dem Betriebserwerber sowie dessen befristete Befreiung von der Sozialplanpflicht nach, § 112a Abs. 2 BetrVG. BAG, Beschluss vom 10. Dezember 1996 – 1 ABR 32/96 Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1997, S. 898″