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Betriebsänderung in Kleinbetrieben

By 11.08.2020Januar 13th, 2021Keine Kommentare

§ 111 BetrVG, § 113 Abs. 3 BetrVG

Betriebsänderung in Kleinbetrieben

Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung nach, § 111 BetrVG kommen auch dann in Frage, wenn von ihr Betriebe betroffen sind, in denen in der Regel weniger als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Kleinbetriebe betroffen sind, die einem größeren Unternehmen angehören. Nach dem Schutzzweck der Kleinbetriebsklausel ist in einem solchen Fall auch für die Berechnung des Schwellenwertes nach, § 111 BetrVG betriebsübergreifend auf das Unternehmen abzustellen. Besteht in dem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat und sind von der Betriebsänderung mehrere Kleinbetriebe betroffen, so muss der Arbeitgeber mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich versuchen. Versäumt er dieses, so haben betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß, § 113 Abs. 3 BetrVG (Nachteilsausgleich). BAG, Urteil vom 8. Juni 1999 – 1 AZR 831/98 Pressemitteilung des BAG Nr. 43/99 vgl. DKK, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rn. 29